Was ist Deutschland?
-
sprachlich ist Deutschland das deutsche Reich
-
völkerrechtlich ist Deutschland ein Staat, der aus vielen deutschen Ländern (Staaten) besteht und ein originäres staatliches Völkerrechtssubjekt ist, welches sich am 28. März 1849 durch die Mitglieder der deutschen Nationalversammlung konstituierte
-
Dieses deutsche Reich = Deutschland wird meistens mit dem Militärbündnis, das den Namen Deutsche Reich führt, verwechselt, welches sogenannte „deutsche“ Fürsten, die die Vasallen des Papstes sind, 1871 gründeten. Dieses Militärbündnis ist kein Staat!
-
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der BRD von 1973 ist bekannt, dass das Militärbündnis, welches den Namen DEUTSCHES REICH führt, mit der BRD identisch ist. Die militärische Einrichtung der sogenannten Siegermächte des sogenannten Zweiten Weltkriegs mit dem Namen BRD ist kein Staat!
-
Der Mensch georg löding (sui juris), der von dem Rechtssubjekt ‚Natürliche Person‘ (Maske/Strohmann) ‚Georg Löding‘ des RECHTS gemäß § 1 BGB, der durch die völkerrechtswidrig tätige BRD© als PERSONAL™ der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND mit der irreführenden Bezeichnung der Staatsangehörigkeit DEUTSCH® als Capitis Deminutio Maxima (SKLAVE) GEORG LÖDING ausgewiesen wird, zu unterscheiden ist, da es sich beim Menschen georg löding nach jetziger biologischer Auffassung der erkenntnistheoretischen Philosophie des Materialismus [nach Demokrit] (materialistische Weltanschauung) um ein biologisches Lebewesen handelt, das zur einzig überlebenden Art Mensch der Gattung Homo aus der Familie der Menschenaffen aus der Unterordnung der Trockennasenaffen aus der Ordnung der Primaten oder Herrentiere, die zu der Überordnung der Euarchontoglires (Supraprimates) gehörigen Ordnung innerhalb der Unterklasse der höheren Säugetiere (Säuger, Mammalia) oder Plazentatiere (Eutheria. Placentalia) gehört.
-
Zum 12. September 1944 wurde Deutschland[1] – dies ist der Verfassungsstaat, der in der Pauluskirche am 28. März 1849 konstituiert wurde – völkerrechtswidrig beschlagnahmt[2], am 8. Mai 1945 kapitulierte[3] das Militär des militärischen Bündnisses, das 1871 geschlossen wurde und den NAMEN ‚Deutsches Reich‘ führt[5], am 23. Mai 1945 wurde ihre, wenn auch illegale Regierung, völkerrechtswidrig verhaftet. Am 5. Juni 1945 übernahmen die vier Hauptsiegermächte des sogenannten Zweiten Weltkrieges völkerrechtswidrig die oberste Regierungsgewalt[4] über Deutschland. Für die drei Westzonen wurde am 23. Mai 1949 völkerrechtswidrig die Bundesrepublik Deutschland[6] errichtet, eine in quasi Selbstverwaltung tätige Entität der drei Militärgouverneure der Westzonen.
-
Wegen dieser Tatsachen wurde der Artikel 120 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beschlossen „(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. […] Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.“
-
Um diese Leistungen – wohl auch Reparationen, die die BRD aufgrund von Geheimverträgen mit den sogenannten „Siegermächten des sogenannten Zweiten Weltkrieges“ geschlossen hat – aufzubringen, verwendet die BRD den positive Außenhandelsüberschuss[C] des Verfassungsstaates Deutschlands[1] von Euro 200.000.000.000,00 (200 Milliarden Euro) in 2013 und leiht sich die Regierung der BRD über ihre – zu diesem Zwecke gegründete – Briefkastenfirma mit dem Namen Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH[A] weitere Euro 247.000.000.000,00 (247 Milliarden Euro) im Jahr 2013. Denn diese „Gelder“ gehen am Verfassungsstaat Deutschland, seinen Staatsangehörigen und dem, was sich Parlament nennt, ungeprüft, von niemandem beschlossen, geschweige denn kontrolliert „vorbei“.
Anlage(n): Anhang/Rechtshinweise
Jauhuchanam Ulijauhu
יוחנן אליהו
Seine Göttliche Gnade
georg löding
राम अवत कृष्ण יוחנן אליהו
H.E. GD HRM HMSG CT MMM
Magistra Magnificus Metamagicus
Würdenträger ewiger Unantastbarkeit
ram avatara krishna jauhuchanam ulijauhu

Damit keinerlei Verwechslung oder Missverständnis durch den Missbrauch, den die faschistoide und Menschen verachtende Ideologie des Nationalsozialismus mit der Swastika betrieb, und ich nicht in den Verdacht gerate ein „Nazi“ zu sein, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich um durch das Völkerrecht geachtete Symbole des Jainismus, auch Jinismus handelt.
Der Jainismus, Sanskrit, जैन, m., Jaina, [dʒaɪnʌ „Dschaina“], Anhänger des Jina ist eine in Indien beheimatete Philosophie, die etwa im 6./5. Jahrhundert v. Chr. entstanden ist. Diesen fünf Gelübden (Mahavratas) habe ich mich verpflichtet: Ahimsa (Ablassen von Töten und Verletzen von Lebewesen), Satya (Verzicht auf nicht wahrheitsgemäße Rede), Asteya (sich nicht an fremdem Eigentum vergreifen), Brahma (keine unkeuschen Beziehungen eingehen), Aparigraha (nur lebensnotwendige Güter besitzen).

Löding
Lø Løding Lødingen
Lødingen
Fünf rote Herzen um einen Kreis
Lødingen, Ortschaft in Nord-Norwegen (Granitbergbau) in der Provinz Nordland
Nordland
![]()
Wikingerschiff
Norwegen
Kongeriket Norge
Kongeriket Noreg
Königreich Norwegen
Ja, vi elsker dette landet
Ja, wir lieben diese Heimat
Lödingen

Sechs rote Herzen in einem Kreis aus dem der Lebensbaum herauswächst
Lödingen, Ort in Niedersachsen (Basaltbergbau )
Anhang
Zitate und Rechtshinweise
*[A] Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH
*[B] Bundesfinanzministerium http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/Bundeshaushalt_2013/2013-01-08-HH2013-gesamtdatei.pdf?__blob=publicationFile&v=5
*[C] Statistisches Bundesamt
[1] Reichsgesetzblatt 16tes Stück Ausgegeben Frankfurt am Main, den 28. April 1849 „Verfassung des deutschen Reiches“ Abschnitt I. Artikel I. § 1 „deutsches Reich“ in Verbindung mit Artikel I. § 4 und Abschnitt II. Artikel I. § 6 „Deutschland“.
[2] Mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Hauptsiegesmacht, die Vereinigten Staaten von Amerika beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz Nr.52, Art.1 Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces). Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen Tage uneingeschränkte Gültigkeit.
Die Alliierten haben dies im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmittelbar Gültigkeit für das ganze Land, da der völkerrechtliche Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
Folgende Stellen aus dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fort geltende Besatzungsrecht der Alliierten:
„In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren…“ (Präambel, Abschnitt 6)
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“ (Artikel 2)
„Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eines derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. (Artikel 4)
[3] Kapitulation der Wehrmacht vom 8. Mai 1945
[4] Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik (05.06.1945)
Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem Willen der siegreichen Mächte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen, die ihm jetzt oder später auferlegt werden.
Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.
Unter diesen Umständen ist es notwendig, unbeschadet späterer Beschlüsse, die hinsichtlich Deutschlands getroffen werden mögen, Vorkehrungen für die Einstellung weiterer Feindseligkeiten seitens der deutschen Streitkräfte, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland und für die Verwaltung des Landes zu treffen und die sofortigen Forderungen zu verkünden, denen
Deutschland nachzukommen verpflichtet ist.
Die Vertreter der obersten Kommandobehörden des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der Französischen Republik, im folgenden „Alliierte Vertreter“ genannt, die mit der Vollmacht ihrer betreffenden Regierungen und im Interesse der Vereinten Nationen handeln, geben dementsprechend die folgende Erklärung ab:
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.
Kraft der obersten Regierungsgewalt und Befugnisse, die die vier Regierungen auf die Weise übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden Forderungen, die sich aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands ergeben und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist:
Deutschland und alle deutschen Behörden des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe und alle Streitkräfte unter deutschem Befehl stellen sofort auf allen Kriegsschauplätzen die Feindseligkeiten gegen die Streitkräfte der Vereinten Nationen zu Lande, zu Wasser und in der Luft ein.
-
Sämtliche deutschen oder von Deutschland kontrollierten Streitkräfte, einschließlich Land-, Luft-, Flugabwehr- und Seestreitkräfte, die Schutzstaffeln, die Sturmabteilungen, die Geheime Staatspolizei und alle sonstigen mit Waffen ausgerüsteten Verbände und Hilfsorganisationen, wo sie sich auch immer befinden mögen, werden restlos entwaffnet, indem sie Waffen und Gerät an die örtlichen Alliierten Befehlshaber bzw. an die von den Alliierten Vertretern namhaft zu machenden Offiziere abliefern.
-
Nach dem Ermessen des Obersten Befehlshabers der Streitkräfte des betreffenden Alliierten Staates wird, bis weitere Entscheidungen getroffen werden, das Personal der Verbände und Einheiten sämtlicher im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte für Kriegsgefangene erklärt und unterliegt den von den betreffenden Alliierten Vertretern festzulegenden Bestimmungen und Weisungen.
-
Sämtliche im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte, wo sie sich auch immer befinden mögen, verbleiben bis zur Erteilung von Anweisungen der Alliierten Vertreter an ihren jeweiligen Stellen.
-
Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.
-
Zivile Polizeiabteilungen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und der Leistung des Wachdienstes nur mit Handwaffen auszurüsten. sind, werden von den Alliierten Vertretern bestimmt.
a) Alle Militär-, Marine- und Zivilflugzeuge jeder Art und jeder Nationalität. die sich in Deutschland und in von Deutschland besetzten oder beherrschten Gebieten und Gewässern befinden, verbleiben bis zur Erteilung von weiteren Anweisungen auf dem Boden bzw. auf dem Wasser oder an Bord Schiff. Ausgenommen sind die in Alliierten Diensten stehenden Flugzeuge.
b) Alle deutschen oder von Deutschland beherrschten Flugzeuge, die sich auf oder über Gebieten und Gewässern außerhalb des deutschen Machtgebietes befinden, haben sich sofort nach Deutschland oder an irgendeinen anderen von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Ort zu begeben.
a) Alle deutschen und von Deutschland beherrschten Über- und Unterwasserkriegsschiffe, Marinehilfsfahrzeuge, Handelsschiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge, wo sie sich zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung auch immer befinden mögen, sowie alle anderen in deutschen Häfen befindlichen Handelsschiffe jeder Nationalität haben in den von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen oder Stützpunkten zu verbleiben bzw. sich sofort dorthin zu begeben. Die Besatzungen der genannten Fahrzeuge bleiben bis zur Erteilung weiterer Anweisungen an Bord.
b) Alle Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge der Vereinten Nationen, die zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung zur Verfügung Deutschlands stehen oder von Deutschland beherrscht sind, begeben sich an die von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen oder Stützpunkte, und zwar zu den Zeiten, die ebenfalls von den Alliierten Vertretern bestimmt werden. Es ist unerheblich, ob der Rechtstitel nach prisengerichtlichen oder sonstigen Verfahren übertragen worden ist.
a) Alle oder jeder einzelne der folgenden Gegenstände im Besitz der deutschen Streitkräfte oder unter deutschem Befehl oder zur deutschen Verfügung sind unversehrt und in gutem Zustand zur Verfügung der Alliierten Vertreter zu halten für die Zwecke, zu den Zeiten und an den Orten, die von letzteren bestimmt werden:
-
alle Waffen, Munition, Sprengstoffe, Kriegsgerät, Kriegsvorräte und alle anderen Kriegsmittel sowie sonstiges Kriegsmaterial jeder Art;
-
alle Über- und Unterwasserkriegsschiffe jeder Kategorie, Marinehilfsfahrzeuge und Handelsschiffe, ob schwimmend, zur Reparatur aufgelegt oder im Bau befindlich;
-
alle Flugzeuge jeder Art sowie alle Geräte und Vorrichtungen, die der Luftfahrt und der Flugabwehr dienen;
-
alle Einrichtungen und Gegenstände des Verkehrs und des Nachrichtenwesens, zu Lande, zu Wasser und in der Luft;
-
alle militärischen Einrichtungen und Anlagen, einschließlich Flugplätze, Wasserflugzeughäfen, See- und Kriegshäfen, Lagerplätze, ständige und vorläufige Land- und Küstenbefestigungen, Festungen und sonstige befestigte Gebiete sowie Pläne und Zeichnungen aller derartigen Befestigungen, Einrichtungen und Anlagen;
-
alle Fabriken, Industrieanlagen, Betriebe, Forschungsinstitute, Laboratorien, Prüfstellen, technischen Unterlagen, Patente, Pläne, Zeichnungen und Erfindungen, die bestimmt oder geeignet sind, die unter I., II., III., IV. und V. oben bezeichneten Gegenstände und Einrichtungen zu erzeugen bzw. deren Erzeugung oder Gebrauch zu fördern oder überhaupt die Kriegsführung zu unterstützen.
-
die Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen, die zur Erhaltung oder zum Betrieb jeder der sechs unter a) oben bezeichneten Kategorien erforderlich sind; und
b) Auf Verlangen sind den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen:
II. alle Auskünfte und Unterlagen, die in diesem Zusammenhang von den Alliierten Vertretern verlangt werden können.
c) Auf Verlangen der Alliierten Vertreter sind alle Mittel und Einrichtungen für die Beförderung alliierter Truppen und Dienststellen mit deren Ausrüstung und Vorräten, auf Eisenbahnen, Straßen und sonstigen Landverkehrswegen oder zur See, auf Wasserstraßen und in der Luft zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Verkehrsmittel sind in gutem Zustand zu erhalten und die hierzu notwendigen Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen müssen zur Verfügung gestellt werden.
a) Die deutschen Behörden übergeben den Alliierten Vertretern nach einem von letzteren vorzuschreibenden Verfahren sämtliche zur Zeit in ihrer Gewalt befindlichen kriegsgefangenen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen und liefern vollständige Namenslisten dieser Personen unter Angabe der Orte ihrer Gefangenhaltung in Deutschland bzw. in von Deutschland besetzten Gebieten. Bis zur Freilassung solcher Kriegsgefangenen haben die deutschen Behörden und das deutsche Volk ihre Person und ihren Besitz zu schützen und sie ausreichend mit Lebensmitteln, Bekleidung, Unterkunft, ärztlicher Betreuung und Geld gemäß ihrem Dienstrang oder ihrer amtlichen Stellung zu versorgen.
b) Die deutschen Behörden und das deutsche Volk haben auf gleiche Weise alle anderen Angehörigen der Vereinten Nationen zu versorgen und freizulassen, die eingesperrt, interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind, sowie alle sonstigen Personen, die aus politischen Gründen oder infolge nationalsozialistischer Handlungen, Gesetze oder Anordnungen, die hinsichtlich der Rasse, der Farbe, des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Einstellung diskriminiert, eingesperrt, interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind.
c) Die deutschen Behörden haben auf Verlangen der Alliierten Vertreter die Befehlsgewalt über Orte der Gefangenhaltung den von den Alliierten Vertretern zu diesem Zweck namhaft zu machenden Offizieren zu übergeben.
Die zuständigen deutschen Behörden geben den Alliierten Vertretern:
a) alle Auskünfte über die im Artikel 2, Absatz a), bezeichneten Streitkräfte, insbesondere liefern sie sofort sämtliche von den Alliierten Vertretern verlangten Informationen über die Anzahl, Stellung und Disposition dieser Streitkräfte sowohl innerhalb wie auch außerhalb Deutschlands;
b) vollständige und ausführliche Auskünfte über Minen, Minenfelder und sonstige Hindernisse gegen Bewegungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie über die damit verbundenen sicheren Durchlässe Alle solche Durchlässe werden offengehalten und deutlich gekennzeichnet; alle Minen, Minenfelder und sonstigen gefährlichen Hindernisse werden soweit wie möglich unschädlich gemacht und alle Hilfsmittel für die Navigation werden wieder in Betrieb genommen. Unbewaffnetes deutsches Militär- und Zivilpersonal mit der notwendigen Ausrüstung wird zur Verfügung gestellt und zu obigen Zwecken sowie zum Entfernen von Minen, Minenfeldern und sonstigen Hindernissen nach den Weisungen der Alliierten Vertreter eingesetzt.
Die Vernichtung, Entfernung, Verbergung, Übertragung, Versenkung oder Beschädigung von Militär-, Marine-, Luftfahrt-, Schiffs-, Hafen-, Industrie- und ähnlichem Eigentum und Einrichtungen aller Art sowie von allen Akten und Archiven, wo sie sich auch immer befinden mögen, ist verboten; Ausnahmen können nur von den Alliierten Vertretern angeordnet werden.
Bis zur Herbeiführung einer Aufsicht über alle Nachrichtenverkehrsmittel durch die Alliierten Vertreter hören alle von Deutschland beherrschten Funk- und Fernnachrichtenverkehrseinrichtungen und sonstigen Draht- und drahtlosen Nachrichtenmittel auf dem Lande oder auf dem Wasser zu senden auf; Ausnahmen können nur von den Alliierten Vertretern angeordnet werden.
Die in Deutschland befindlichen, von Deutschland beherrschten und in deutschem Dienst oder zu deutscher Verfügung stehenden Streitkräfte, Angehörigen, Schiffe und Flugzeuge sowie das Militärgerät und sonstige Eigentum eines jeden anderen mit irgendeinem der Alliierten im Kriegszustand befindlichen Staates unterliegen den Bestimmungen dieser Erklärung und aller etwaigen kraft derselben erlassenen Proklamationen, Befehle, Anordnungen oder Anweisungen.
a) Die hauptsächlichen Naziführer, die von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht werden, und alle Personen, die von Zeit zu Zeit von den Alliierten Vertretern genannt oder nach Dienstgrad Amt oder Stellung beschrieben werden weil sie im Verdacht stehen, Kriegs- oder ähnliche Verbrechen begangen, befohlen oder ihnen Vorschub geleistet zu haben, sind festzunehmen und den Alliierten Vertretern zu übergeben.
b) Dasselbe trifft zu für alle die Angehörigen irgendeiner der Vereinten Nationen von denen behauptet wird, daß sie sich gegen die Gesetze ihres Landes vergangen haben, und die jederzeit von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht oder nach Dienstgrad, Amt oder Stellung beschrieben werden können.
c) Allen Anweisungen der Alliierten Vertreter, die zur Ergreifung und Übergabe solcher Personen zweckdienlich sind, ist von den deutschen Behörden und dem deutschen Volke nachzukommen.
Die Alliierten Vertreter werden nach eigenem Ermessen Streitkräfte und zivile Dienststellen in jedem beliebigen Teil oder auch in allen Teilen Deutschlands stationieren.
a) In Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland, die von den Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik übernommen wird, werden die vier Alliierten Regierungen diejenigen Maßnahmen treffen, die sie zum künftigen Frieden und zur künftigen Sicherheit für erforderlich halten, darunter auch die vollständige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands.
b) Die Alliierten Vertreter werden Deutschland zusätzliche politische, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle, militärische und sonstige Forderungen auferlegen, die sich aus der vollständigen Niederlage Deutschlands ergeben. Die Alliierten Vertreter bzw. die ordnungsmäßig dazu ermächtigten Personen oder Dienststellen werden Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Anweisungen ergehen lassen, um solche zusätzlichen Forderungen festzulegen und die übrigen Bestimmungen dieser Erklärung auszuführen. Alle deutschen Behörden und das deutsche Volk haben den Forderungen der Alliierten Vertreter bedingungslos nachzukommen und alle solche Proklamationen, Befehle, Anordnungen und Anweisungen uneingeschränkt zu befolgen.
Diese Erklärung tritt in Kraft und Wirkung an dem Tage und zu der Stunde, die nachstehend angegeben werden. Im Fall einer Versäumnis seitens der deutschen Behörden oder des deutschen Volkes, ihre hierdurch oder hiernach auferlegten Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu erfüllen, werden die Alliierten Vertreter die Maßnahmen treffen, die sie unter den Umständen für zweckmäßig halten.
Diese Erklärung ist in englischer, russischer, französischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Die englischen, russischen und französischen Fassungen sind allein maßgebend.
Berlin, den 5. Juni 1945, 18:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
(Die in den drei maßgebenden Sprachen abgefaßten Texte dieser Erklärung sind von Dwight D. Eisenhower, General der Armee, G. Shukow, Marschall der Sowjetunion, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und T. de Lattre-Tassiany, Armeegeneral, unterzeichnet.)
[5] GRUNDGESETZ für die Bundesrepublik Deutschland
[6] Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949:
Herrn Dr. Konrad Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Bonn
Sehr geehrter Herr Dr. Adenauer !
-
Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet.
-
Indem wir die Verfassung genehmigen, damit sie gemäß Artikel 144 (1) dem deutschen Volke zur Ratifizierung unterbreitet werde, nehmen wir an, daß Sie verstehen werden, daß wir verschiedene Vorbehalte machen müssen. Zum ersten unterliegen die Befugnisse, die dem Bund durch das Grundgesetz übertragen werden, sowie die von den Ländern und den örtlichen Verwaltungskörperschaften ausgeübten Befugnisse den Bestimmungen des Besatzungsstatutes, das wir Ihnen schon übermittelt haben und das mit dem heutigen Datum verkündet wird.
-
Zweitens versteht es sich, daß die Polizeibefugnisse, wie sie in Artikel 91(2) enthalten sind, nicht ausgeübt werden dürfen, bis sie von den Besatzungsbehörden ausdrücklich gebilligt sind. In gleicher Weise sollen die übrigen Polizeifunktionen des Bundes im Einklang mit dem in dieser Frage an Sie gerichteten Schreiben vom 14. 4. 49 ausgeübt werden.
-
Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144 (2) des Grundgesetzes dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird, daß es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen darf.
-
Ein vierter Vorbehalt bezieht sich auf die Artikel 29 und 118 und die allgemeinen Fragen der Neufestsetzung der Ländergrenzen. Abgesehen von Württemberg-Baden und Hohenzollern hat sich unsere Haltung in dieser Frage, seitdem wir die Angelegenheit mit Ihnen am 2. März besprochen haben, nicht geändert. Sofern nicht die Hohen Kommissare einstimmig eine Änderung dieser Haltung beschließen, sollen die in den genannten Artikeln festgelegten Befugnisse nicht ausgeübt werden und die Grenzen aller Länder mit Ausnahme von Württemberg-Baden und Hohenzollern bis zum Zeitpunkt des Friedensvertrages, so wie sie jetzt festgelegt sind, bestehen bleiben.
-
Wir sind fünftens der Auffassung, daß Artikel 84, Absatz 5, und Artikel 87, Absatz 3, dem Bund sehr weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der Verwaltung geben. Die Hohen Kommissare werden der Ausübung dieser Befugnisse sorgfältige Beachtung schenken müssen, um sicherzustellen, daß sie nicht zu einer übermäßigen Machtkonzentration führen.
-
Bei unserer Zusammenkunft mit Ihnen am 25. April unterbreiteten wir Ihnen eine Formel, in der auf englisch der Sinn des Artikels 72 (2), 3, wiedergegeben war. Diese Formel, die Sie annahmen, da Sie Ihre Auffassung wiedergebe, lautete wie folgt: „weil die Wahrung der Rechts- oder wirtschaftlichen Einheit sie erfordert, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu fördern oder eine angemessene Gleichheit wirtschaftlicher Möglichkeiten für Alle sicherzustellen.“ Wir möchten Sie davon unterrichten, daß die Hohen Kommissare diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Text auslegen werden.
8. Um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß wir bei der Genehmigung der Verfassungen für die Länder bestimmten, daß nichts in diesen Verfassungen als Beschränkung der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden kann. Ein Konflikt zwischen den Länderverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß daher zugunsten der letzteren entschieden werden.
-
Wir möchten es auch klar verstanden wissen, daß nach Zusammentritt der gesetzgebenden Körperschaften, die das Grundgesetz vorsieht und nachdem entsprechend dem im Grundgesetz festgelegten Verfahren die Wahl des Präsidenten sowie die Wahl und Ernennung des Kanzlers bzw. der Bundesminister erfolgt sind, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konstituiert ist und das Besatzungsstatut daraufhin in Kraft tritt.
-
Nach Vollendung seiner letzten Aufgabe, wie sie in Artikel 145, Absatz 1, festgelegt ist, wird der Parlamentarische Rat aufgelöst. Wir möchten diese Gelegenheit benützen, um die Mitglieder des Parlamentarischen Rates zur erfolgreichen Vollendung ihrer unter kritischen Verhältnissen durchgeführten schwierigen Aufgabe sowie zu der offenkundigen Sorgfalt und Gründlichkeit, mit der sie ihre Arbeit geleistet haben, und zu der Hingabe an demokratische Ideale, nach deren Erreichung wir alle streben, zu beglückwünschen.
Frankfurt, den 12. Mai 1949
B. H. Robertson General
Militärgouverneur
Britische Zone
Pierre Koenig
General d‘Armee
Militärgouverneur
Französische Zone
Lucius D. Clay
General, US Army
Militärgouverneur
Amerikanische Zone
Quellen: Amtsblatt der Militärregierung Deutschlands, Britisches Kontrollgebiet,
Nr. 35, Teil 2 B
Rechtsstellung Deutschlands (dtv 5552, Ausgabe 1985)
Rauschning, Die Gesamtverfassung Deutschlands, S. 69-70
© 5. September 2000 – 13. April 2004
[5] Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973
„Es wird daran festgehalten (vgl. zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“.
Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG.
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336, 363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit,ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“ Durch Einsetzung einer kommissarischen Regierung ist die Handlungsfähigkeit seit 1985 gegeben – Anmerkung Staatskanzlei Sealand „Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 (277)). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 (362 f., 367)).
Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört,und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266)). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 (158)). Deshalb war z. B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 (354)).“
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates StenBer. S. 70).
[6] Auszug aus der Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. Oktober 1907 Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.
Anmerkungen zu [5]
Wir sehen uns immer wieder der Gefahr ausgesetzt, selbst mit der Kunst der Verführung, das ist, mit der Wahrheit zu lügen, dem Irrtum zu erliegen oder ihn zu verbreiten, wie es seinerzeit das “Bundesverfassungsgericht” vor aller Augen malte, indem es behauptete, daß “das ‘Deutsche Reich’ keine bloße Lehre des Völkerrechts sei (weil es das nicht ist = wahre Aussage, “bloß” = die Lüge) und es nicht mit der Kapitulation der Wehrmacht untergegangen ist (wahr), sondern mangels staatlicher Institutionen handlungsunfähig fortbestehe (falsch) und die BRD nicht Rechtsnachfolger des ‘Deutschen Reich’ ist (wahr),
sie jedoch mit ihr identisch ist (falsch).
Was ist nun das “Bundesverfassungsgericht”?
Der BUND ist das militärische BÜNDNIS, das sich 1871 konstituierte und sich eine Verfassung gab (falsch, denn es ist eigentlich eine Satzung, weil sich nur Staaten eine VERFASSUNG geben können) und sich den NAMEN ‘Deutsches Reich’ gab (falsch, denn dieser BUND sollte lediglich diesen NAMEN führen):
“Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen,
schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes[ NICHT Staat, sondern Gebiet] und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes.
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen [also nicht etwas Sein, sondern lediglich „führen“] und wird nachstehende Verfassung [was es aber nicht war!] haben.
Artikel 1
Das Bundesgebiet [wiederum ist nicht die Rede von Staat!] besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.“ Auszug aus der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871
Daraus kann nur abgeleitet werden, dass es sich beim “Bundesverfassungs-Gericht” nur um das Gericht des BUNDES handeln kann, dass über Belange dieser “Verfassung” und seiner Vertrags-Mitglieder urteilt.






Hat dies auf wolfhilta rebloggt.
LikeLike