1.) „Völkerrechtswidriger Angriffskrieg“?
2.) „Einmarsch der russischen Armee völkerrechtswidrig“?
3.) „Beschloss die Führung in Moskau, einen lokal begrenzten Bürgerkrieg zu einem internationalen Konflikt auszuweiten.“?
4.) „Lokal begrenzter Bürgerkrieg“?
5.) „War das der Todesstoß für das Minsker Abkommen von 2015,
dem letzten Ansatz einer friedlichen Lösung im Kampf um den Donbass.“?
Aus Charta der Vereinten Nationen; Kapitel VII.
„Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung
vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu
treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen
keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der
Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft,
sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta
beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder
Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
Bundesgesetzblatt 1973 II. Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973, S. 431–503
zu 5.)
Der Todesstoß des Minsker Abkommens, war der auf breiter Front völkerrechtswidrige Angriff seitens der ukrainischen Armee mit ihren illegalen Mörderbanden auf die beiden Republiken Donezk und Lugansk am 23.02.2022.
zu 1.)
Nein, es ist kein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.
Wäre es einer, dann
a.) hätte die UNO das beschließen müssen;
b.) sie hätte Sanktionen und
c.) gegen Rußland den Krieg erklären müssen.
Nichts dergleichen wurde beschlossen.
Folglich handelt es sich um Maßnahmen in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts Rußlands, die in keiner Weise auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht Rußlands berühren, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die Rußland zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
zu 2.)
Der Einmarsch der russischen Armee ist legal und durch das Völkerrecht gemäß Artikel 51 gedeckt
zu 3.) und 4.)
Es gab keinen lokal begrenzten Bürgerkrieg in der Ukraine.
a.) Bewohner der beiden Staaten – die Volksrepublik Donezk und die Volksrepublik Lugansk – wurden seit 2014 von regulären Streitkräften der Ukraine und illegalen faschistischen, rassistischen und nationalistischen Nazi-Mörder-Banden angegriffen, bombardiert, beschossen und ermordet.
Es wurde also tatsächlich von Seiten des faschistischen Regimes in Kiew ein völkerrechtswidriger Krieg gegen ZIVILISTEN geführt! Das ist jedem Staat und jeder Armee grundsätzlich verboten. Im Falle der beiden Republiken wird es vom Völkerrecht als GENOZID = VÖLKERMORD geächtet. Das Ziel des faschistischen Regimes in Kiew war die AUSROTTUNG aller Russen im sogenannten Donbass-Gebiet.
b.) Geschätzt sind die letzten acht Jahre zwei Millionen Menschen – meist Mütter mit ihren Kinder – aus der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk nach Rußland geflohen.
c.) Rußland hat die beiden Republiken am 22.02.2022 als eigenständige Staaten anerkannt und sich verpflichtet die beiden Republiken militärisch zu verteidigen, sollten sie angegriffen werden.
Am 23.02.2022 griffen das ukrainische Militär zusammen mit den illegalen Faschisten-Mörderbanden die beiden Republiken auf breiter Front an.
Am 24.02.2022 folgte der Gegenschlag Rußlands und die Russische Armee ist in der Ukraine einmarschiert; hat die Luftwaffe und Luftabwehr des ukrainischen Militärs ausgeschaltet und die Flughäfen (militärische und zivile) besetzt.
Der Krieg richtet sich weder gegen die Ukraine selbst noch gegen die ukrainische Bevölkerung, sondern ausschließlich gegen das Militär der Ukraine und der mit ihm kooperierenden Mörderbanden.
Nein – es war kein „Blitzkrieg“, sondern es ist eine „spezielle militärische Operation“ zur Befreiung des russisch-ukrainischen Volkes vom Faschismus!
***Fünf Forderungen stellte die russische Regierung zur Begründung dieser militärischen Aktion:
Entnazifizierung der Ukraine.
Entmilitarisierung der Ukraine,
Anerkennung der Krim als Bestandteil der Russischen Föderation,
Respektierung der DVR und der LVR als souveräne Staaten und
Neutralität der Ukraine.
Und der Anlaß für diese militärische Aktion war die zunehmende Bedrohung Rußland durch die NATO, die sich seit 1990 bis an die Grenzen der Russischen Föderation ausgedehnt hat und der VÖLKERMORD im Donbass, d.h. der seit 2014 ununterbrochene Krieg gegen die Bevölkerung im Donbass.*** – https://sascha313.wordpress.com/
